AGB

AGB der Check to CHANGE GbR (CTC-GbR)

Vertreten durch Dr. Martina Lukas-Nülle und Heike Klapper

 

1  Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1       Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit der CTC-GbR (Auftragnehmerin) ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.2       Mit Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.3       Sind mehrere Dokumente Bestandteil der Vereinbarung, gelten immer die einzelvertraglichen Regelungen vorrangig.
1.4       Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2        Umfang der Leistungserbringung, Auftragsdurchführung, Stellvertretung

2.1       Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Das Angebot der CTC-GbR erstreckt sich von individuellen Präventionsleistungen (Check-up´s) und Beratungen/Coaching der einzelnen Mitarbeitenden des auftraggebenden Unternehmens bis zur systemischen Organisationsentwicklung. Eine Leistungsübersicht kann angefordert werden. Die CTC-GbR weißt ausdrücklich darauf hin, dass die Präventionsleistungen nicht als (arbeits-) medizinische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen zu werten sind oder diese ersetzen.
2.2       Die Leistungserbringung wird von der CTC-GbR überwiegend durch eigene MitarbeiterInnen/Fachpersonal erbracht. Die CTC-GbR ist jedoch berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Vom Auftragnehmer beauftragte Dritte unterliegen den identischen Schweigepflichten wie die Auftragnehmer selbst siehe
2.3.         Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die CTC-GbR zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
2.4.         Der Auftraggeber hat in begründeten Einzelfällen ein Ablehnungsrecht gegenüber dem Einsatz eines Dritten.

3        Aufklärungspflicht und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1       Der Auftraggebende sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2        Der Auftraggebende wird der CTC-GbR auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3       Der Auftraggeber erteilt der CTC-GbR auf Grundlage ihres Angebots einen schriftlichen Auftrag.
3.4        Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die CTC-GbR auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Insbesondere informiert er über die bei seinen Mitarbeitenden vorliegenden Gefährdungen und Belastungen, soweit er von diesen Kenntnis hat. Er trägt die Verantwortung für die zweckmäßige Zusammensetzung des Auftrags und den Abruf der vereinbarten Leistungen.
3.5        Der Auftraggebende sorgt dafür, dass seine Mitarbeitenden und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmenden von dieser informiert werden und andere arbeitsrechtliche Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die CTC-GbR rechtzeitig hergestellt sind.
3.6       Sowohl der Auftraggebende als auch die Auftragnehmende benennen eine(n) MitarbeiterIn oder Mitarbeiterkreis, welcher als Ansprechpartner u.a. für Terminvereinbarungen zur Verfügung steht.
3.7       Der Auftraggebende gewährt den Mitarbeiterinnen der CTC-GbR Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig ist. Ebenso stellt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere MitarbeiterInnendaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Abteilung, Tätigkeit sowie die aktuellen, auch psychischen, Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsplätze und Tätigkeiten von Mitarbeitenden.
3.8       Soweit dies für die Art der Leistungserbringung erforderlich ist, ermöglicht der Auftraggeber unentgeltlich die Nutzung von Räumlichkeiten, die über eine angemessene und notwendige Lage und Ausstattung verfügen. Er trägt die mit der Durchführung dieser Mitwirkungspflichten verbundenen Kosten.
3.9       Wenn durch fehlende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ein zusätzlicher Aufwand entstehen sollte, wird die CTC-GbR den Auftraggeber hierauf hinweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen gesondert zu vergüten.
3.10    Der Auftraggeber weist seine Mitarbeitenden zur erforderlichen Mitwirkung an.
3.11    Der Auftraggebende informiert seine Mitarbeitenden über Anliegen und Ziel der Check-up´s und bestärkt seine Mitarbeitenden in Bezug auf die Teilnahme.

4        Behinderung und Unterbrechung der Leistung

Die CTC-GbR und der Auftraggeber haben nicht dafür einzustehen, wenn sie ihre vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbringen können. Dies gilt nur, sofern ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht, vorliegt, auf das derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und
dessen Folgen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann (z.B.
Krieg, terroristische Attacken und Naturkatastrophen). Höhere Gewalt liegt z.B. nicht vor, bei Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen und
Aussperrungen in der Risikosphäre desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft. Ist eine Partei aufgrund von höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen gehindert, so ist die andere Vertragspartei berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

5        Geheimhaltung / Datenschutz

5.1       Die CTC-GbR verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte Informationen und Unterlagen, die ihr durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verwenden. Eine Weitergabe von nicht personenbezogene Daten an Dritte erfolgt nur innerhalb der CTC-GbR. Das Personal, vorübergehende Vertretungen, Subunternehmer sowie freie MitarbeiterInnen werden von der CTC-GbR auf das Datengeheimnis verpflichtet. Sofern gesetzlich vorgesehen und erforderlich, schließt die CTC-GbR mit externen Dienstleistern, denen sie sich zur Datenverarbeitung im Auftrag bedient, Auftragsverarbeitungsvereinbarungen gem. Art. 28 DSGVO. Näheres ergibt sich aus der Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftraggeber, die im Rahmen der Auftragserteilung abgeschlossen wird.
5.2       Der Auftraggeber hat nur bei Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung der Betroffenen das Recht zur Einsichtnahme in
die personenbezogene Dokumentation. Von der genehmigten Einsichtnahme grundsätzlich ausgenommen sind subjektive Aufzeichnungen der Leistungserbringer.
5.3       Die CTC-GbR ist berechtigt, alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Hierfür kann die CTC-GbR ein EDV-System einsetzen, welches durch ein Berechtigungskonzept und entsprechende technische Zugriffsbeschränkungen den Datenschutz wahrt.
5.4       Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
5.5       Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
5.6       In Bezug auf die Check-up´s gilt ergänzend: da diese lediglich präventiven und nicht medizinischen Charakter haben, werden die Ergebnisse regelmäßig 3 Monate nach Durchführung gelöscht.

6        Schutz des geistigen Eigentums

6.1       Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2       Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7        Dokumentation von Check-up Ergebnisse (Mitarbeitenden)

Die Ergebnisse der individuellen Check-up´s werden dokumentiert und ausschließlich dem einzelnen Mitarbeitenden übermittelt. Der Auftraggeber erhält ausschließlich eine Zusammenfassung von empfehlenswerten, die Gesundheit der Mitarbeitenden unterstützenden Maßnahmen, soweit die Notwendigkeit hierfür sich aus den Check-up-Ergebnissen ergibt. Die Mitarbeitenden werden auf die Löschung der Ergebnisse seitens der CTC-GbR drei Monate ??? nach Durchführung des Check-up´s hingewiesen. Die Aufbewahrungsfrist der Präventionsleistungen unterliegt somit nicht den Regelungen.

8        Berichterstattung / Berichtspflicht

8.1       Die CTC-GbR verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeitenden und gegebenenfalls auch die von beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
8.2       Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
8.3       Die CTC-GbR ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

9        Fristen und Termine

9.1       Termine für die Erbringung der Leistungen werden zwischen den Parteien mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen vereinbart. Sollte eine kürzere Frist zur Terminfestsetzung notwendig sein, ist dies nur in beidseitigem Einvernehmen möglich. Termine für Check-up`s, Beratungen etc., die in einem Standort der CTC-GbR durchgeführt werden, können direkt zwischen dem betreffenden Mitarbeiter des Auftraggebers und der CTC-GbR vereinbart werden.
9.2       Sofern ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber (bzw. einem Mitarbeitenden des Auftraggebers) nicht eingehalten und nicht
mindestens drei ??? Arbeitstage vorher schriftlich bevorzugt per Mail an www.kontakt@check-to-change.de  im Voraus abgesagt/verlegt wird, ist die CTC-GbR berechtigt, die entstandene Ausfallzeit bzw. die für diesen Termin vorgesehene Leistung mit 70 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.
9.3       Die Einhaltung der Termine und Fristen durch die CTC-GbR setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Einwilligungserklärungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus. Die CTC-GbR unterstützt auf Anfrage bei der Information der Mitarbeitenden in Bezug auf die Check-ups und die Erbringung von Einverständniserklärungen.

10   Honorare, Zahlungsbedingungen und Rechnungen

10.1    Die angegebenen Honorare verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. Diese wird – soweit sie anfällt – zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
10.2    Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der CTC-GbR vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.3    Wenn nicht in einem Zahlungsplan etwas anderes festgelegt wird, ist der Rechnungsbetrag bargeldlos innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf das Geschäftskonto der CTC-GbR zur Zahlung fällig.
10.4    Der Kunde Auftraggeber ? stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF- Format an die vom Kunden zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt.
10.5    Rechnungslegung: Der Rechnungserhalt erfolgt in elektronischer Form, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Empfang der Rechnung erfolgt ausschließlich per E-Mail an kontakt@check-ot-change.de,
10.6    Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die CTC-GbR, so behält die CTC-GbR den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.7    Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11   Rechtsgrundlagen und Berichtssprache der Beratung und Betreuung

Die Beratung und Betreuung erfolgt auf der Grundlage deutschen Rechts. Die Berichtssprache ist Deutsch.

12   Urheberrecht

Durch die CTC-GbR erstellte Inhalte und Dokumente sind gegebenenfalls urheberrechtlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, soweit es sich nicht um unternehmensspezifische Daten des Auftraggebers handelt. Diese Werke dürfen nur für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Insbesondere ist eine Zugänglichmachung für oder Weitergabe an unberechtigte Dritte
untersagt. Jede gewerbliche Weitergabe ist unzulässig.

13   Gewährleistung

13.1    Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
13.2    Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

14   Haftung / Schadenersatz

14.1    Die CTC-GbR haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
14.2    Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei ??? Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
14.3    Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
14.4    Sofern die CTC-GbR das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die CTC-GbR diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
14.5    Soweit durch die Tätigkeit von Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der CTC-GbR bei der Erfüllung ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen Schadensersatzansprüche der Mitarbeitenden des Auftraggebers oder Dritter in Betracht kommen, wird der Auftraggeber die CTC-GbR von derartigen Ansprüchen freistellen, sofern und soweit insbesondere nach den der Ziffern 14.1 und 14.2 dieser AGB eine Haftung der CTC-GbR nicht gegeben wäre.
14.6    Angaben zu Eigenschaften der Leistungen, technische Daten und Spezifikationen – mit Ausnahme der gesetzlich definierten Aufgaben und Leistungen – dienen allein der Beschreibung der jeweiligen Leistung. Sie sind nicht als zugesicherte Eigenschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Garantien werden von der CTC-GbR nicht gegeben.

15   Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

15.1    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die für die CTC-GbR tätigen oder tätig gewesenen Mitarbeitenden während einer Sperrzeit von einem Jahr nach deren Austritt bei der CTC-GbR in gleicher Funktion anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die Betreuung / Beratung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu lassen. Dieser Ausschluss gilt lediglich während der Dauer sowie einem Jahr nach Beendigung des Vertrags. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 Euro.
15.2    Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeitenden des Auftragnehmers direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 Euro zu zahlen.

16   Laufzeit der Beratung

16.1    Die Beratung beginnt mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Diese bedarf in der Regel der Schriftform. Der Beratungsumfang wird im Auftrag formuliert und kann im weiteren Verlauf der Beratung durch zusätzliche Leistungen ergänzt werden.
16.2    Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
16.3    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragt wird.
16.4    Jede Erklärung in Zusammenhang mit einer Kündigung und jede sonstige Erklärung mit welcher der Leistungsaustausch beendet wird
oder mit welcher die Beendigung vorbereitet wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

17    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Vertrages ergeben, wird Osnabrück als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

18   Vollständigkeitsklausel

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Weitere Vereinbarungen außerhalb des Vertrages sind nicht getroffen.

19   Schriftformklausel

Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung und/oder des Vertrages gewahrt. Die eigenhändige Unterzeichnung kann – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – durch gescannte Unterschriften ersetzt werden. Die vertragsgemäße Schriftform kann ebenfalls durch signierte E-Mails gewahrt.

20   Salvatorische Klausel

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam / nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt.
Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Die Parteien werden die unwirksame / nichtige / undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen / nichtigen entspricht.